unterfranken2unterfranken2unterfranken2unterfranken2
  • Kaminkehrersuche
  • Die Innung
    • Aktuelles
    • Ansprechpartner
    • Kundeninfos
    • Energieberatung
    • Kehrordnung
    • Berufsbildung
    • Qualitätssicherung
    • Anträge
    • Informationen
    • Links
    • Versammlungen
    • Adminlogin
  • Kontakt
    • Datenschutz
    • Impressum
  • Interner Bereich
✕
Neues Energielabel für alte Heizkessel
28. Februar 2017
CO2OL – Klimafreundlich unterwegs – Neue Anmeldeunterlagen
28. Februar 2017

35a EStG -Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ab sofort sind wieder alle Schornsteinfegerarbeiten außer Materialkosten, nach § 35a EStG  als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar.

Zitat aus dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen:

„Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.“

Demnach ist auch die Feuerstättenschau und die Bauabnahme steuerlich absetzbar.

Zur Information:

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten, also die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit  den Handwerkerleistungen gelieferte Waren werden – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln – nicht vom Fiskus bezuschusst.

Nachweis der Arbeitskosten

In einem Schreiben vom 10.1.2014 erklärt das Bundesfinanzministerium, wie die Arbeitskosten in der Rechnung ausgewiesen werden können:

  • Der Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Dabei ist auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller zulässig.
  • Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
  • Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt zur Aufteilung der Aufwendungen eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.
  • Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt – aus der also der Anteil der Arbeitskosten hervorgeht.

    Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 10.1.2014 ).

    So hoch ist die Steuerersparnis

Bei Handwerkerarbeiten:
20 % der Aufwendungen höchstens 1.200 € für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (§ 35a Abs. 3 EStG)
Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten:
20 % der Aufwendungen höchstens 510 € bei einem 450 €-Job/Mini-Job (§ 35a Abs. 1 EStG)
20 % der Aufwendungen höchstens 4.000 € bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder selbstständigen Haushaltshilfe inkl. Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 1 EStG)
Share

Related posts

7. Juni 2018

Erhebungen des Kaminkehrerhandwerks


Weiterlesen
23. März 2018

96. LIV-Tag des Bayerischen Kaminkehrerhandwerks 2018


Weiterlesen
23. März 2018

Erhebungen des Kaminkehrerhandwerks


Weiterlesen

Schornsteinfegersuche

    Hier finden Sie Ihren
    bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

    Hier finden Sie Ihren Schornsteinfegerbetrieb
    für die Beauftragung nichthoheitlicher Tätigkeiten

Links

 

 

 

  • LIV Bayern
  • Innung Mittelfranken
  • Innung Niederbayern
  • Innung Oberbayern
  • Innung Oberfranken
  • Innung Oberpfalz
  • Innung Schwaben
  • ZIV

Kontaktdaten

97228 – Rottendorf
Kirchplatz 3

(09302) 21 87
(09302) 36 34

Kontakt

Bürozeiten

Bürozeiten
Di 14.00 - 18.00 Uhr
Do 14.00 - 17.00 Uhr

© 2021 MySchornsteinfeger. All Rights Reserved. Impressum / Datenschutz
      Cookie-Zustimmung verwalten
      Wir verwenden Cookies, um unsere Website und unseren Service zu optimieren.
      Funktional Immer aktiv
      The technical storage or access is strictly necessary for the legitimate purpose of enabling the use of a specific service explicitly requested by the subscriber or user, or for the sole purpose of carrying out the transmission of a communication over an electronic communications network.
      Vorlieben
      The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
      Statistiken
      The technical storage or access that is used exclusively for statistical purposes. The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
      Marketing
      The technical storage or access is required to create user profiles to send advertising, or to track the user on a website or across several websites for similar marketing purposes.
      Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
      Einstellungen anzeigen
      {title} {title} {title}