Ausweitung von Überwachungspflichten für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gemäß der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung
Bereits im Jahr 2010 ist die neue Bundesimmissionsschutzverordnung – 1. BImSchV in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von so genannten Kleinfeuerungsanlagen. Dazu zählen neben Öl- und Gasheizkessel privater Haushalte ebenso die Kamin- und Kachelöfen, sowie Pellet-, Hackgut-, und Scheitholzkessel. Auch kleine und mittlere Anlagen in Industrie und im Gewerbe fallen unter diese Verordnung. Die wesentlichsten Änderungen der 1. BImSchV betreffen Holzfeuerungsanlagen. Die meisten Regelungen für diese Anlagen stammten aus dem Jahre 1988 – die technische Entwicklung hatte sie längst überholt.
In der 1. BImSchV wird festgelegt, welche Emissionsgrenzen für Feuerstätten gelten. Mit In Kraft treten der Verordnung hat der Schornsteinfeger festzustellen, welche Feuerstätten den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei zentralen Feuerstätten für feste Brennstoffe erfolgt die Feststellung der Einhaltung der Grenzwerte durch eine Messung des Staub- und Kohlenmonoxid-Gehaltes. Gerade Holzheizungen stoßen bei nicht ordnungsgemäßem Beitrieb eine Vielzahl von Luftschadstoffen aus. Dazu gehören einige besonders gesundheitsgefährdende Stoffe, wie Feinstäube und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Diese führen zusammen mit anderen Schadstoffen zu einer Belastung der Luftqualität. Damit die von Holzfeuerungen verursachte Luftbelastung in den nächsten Jahren nicht noch weiter ansteigt, entschloss sich der Gesetzgeber die 1.BImSchV zu novellieren.
Nach der Bekanntgabe einer entsprechenden Messtechnik im Juli 2012 werden nun auch bestehende Heizungsanlagen für feste Brennstoffe der Messpflicht zugeführt, die bisher der Überwachung noch nicht, oder nur bei der Errichtung unterlagen. Die Überführung in die Messpflicht erfolgt nun nach einer sechsmonatigen Übergangsfrist, und beginnt ab dem 21. Januar 2013.
Die Dauer der Übergangsfrist, ab wann die jeweilige Heizungsanlage der Messpflicht unterliegt erfolgt nun schrittweise in Abhängigkeit der Art der Feuerstätte und der Nennwärmeleistung in den nächsten Jahren.
So unterliegen bestehende, handbeschickte Heizungsanlagen, bei denen bisher nur eine Erst- bzw. Einstufungsmessung erfolgte, ab einer Nennwärmeleistung von 15 kW, einer alle zwei Jahre wiederkehrenden Messpflicht.
Bestehende Anlagen (Errichtung vor dem 22.03.2010), von weniger als 15 kW Nennwärmeleistung (Analgen unter 4 kW bleiben außer Betracht), werden unabhängig der Art der Beschickung nach entsprechenden Übergangsfristen in die zweijährige Messpflicht überführt. Dies geschieht in Abhängigkeit des Zeitpunktes der Errichtung der Feuerstätte und erfolgt z.B. für Anlagen, die zwischen 2005 und 2010 errichtet wurden, im Jahr 2025. Für ältere Anlagen erfolgt die Überwachung bereits 2015 bzw. 2019, je nach dem Zeitpunkt der Errichtung.
Mit der Einführung der novellierten Bundesimmissionsschutzverordnung wurden auch die Anforderungen hinsichtlich der Staub- und Kohlenmonoxid-Grenzwerte verschärft. Dabei gelten für Feuerstätten, die seit in Kraft treten der Verordnung errichtet wurden, bereits die Grenzwerte der Stufe 1. Für Anlagen die nach dem 01.01.2015 (bei handbeschickten Holzheizungsanlagen ab 2017) errichtet werden, gelten die Anforderungen der Stufe 2. Darüber hinaus wurde auch der Anwendungsbereich ausgeweitet. Demnach unterliegen nun neu errichtete Anlagen ab 4 kW oder mehr der Überprüfungspflicht.
Fazit: Durch die neue 1. Bundesimmissionsschutzverordnung werden die Anforderungen an Heizungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, erhöht, allerdings gelten für die Einhaltung der Anforderungen auch teilweise lange Übergangsfristen. Da die Regelungen jedoch für die Feuerstätten je nach Zeitpunkt der Errichtung, dem eingesetzten Brennstoff, sowie der Art der Beschickung unterschiedlich sind, können die neuen Anforderungen nicht pauschalisiert werden, sondern sind in jedem einzelnen Fall auf die jeweilige Feuerstätte zu beziehen. Welche Anforderungen für Ihre Feuerstätte zutreffen, können Sie als Kunde von Ihrem zuständigen Schornsteinfeger erfahren. Sie finden Ihren qualifizierten Schornsteinfeger-Innungsfachbetrieb unter www.schornsteinfeger.de.